Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen.
Das so genannte Mehrwertsteuer-Paket 2010 führt zu gravierenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes erfordert von den Unternehmen erhebliche Umstellungen im Rechnungswesen. Zentrale Änderungen sind unter anderem die Neudefinition des Leistungsorts für Dienstleistungen, zusätzliche Erklärungspflichten und ein modifiziertes Vergütungsverfahren für ausländische Vorsteuer. Hieraus resultieren zusätzliche Rechnungsangaben sowie neue Einreichungsfristen und Prozesse. Da grenzüberschreitende Dienstleistungen zur Selbstverständlichkeit werden, ist von den Neuregelungen mittelfristig die Mehrzahl deutscher Firmen betroffen.
Ab 2010 wird der Ort der Dienstleistung steuerlich neu definiert. War bislang das Ursprungslandprinzip vorherrschend, ist jetzt in der Regel das Bestimmungslandprinzip maßgeblich. Konsequenz: Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen sind meistens am Ort des Leistungsempfängers zu versteuern.
Grundsätzlich können sich bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung die folgenden Möglichkeiten ergeben:
- Für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ist eine Sonderregelung anzuwenden.
- Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach der Grundnorm des § 3a Abs. 2 UStG: Der Ort ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
- Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach der Grundnorm des § 3a Abs. 1 UStG: Der Ort ist dort, wo der
leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. - Werden die Neuregelungen nicht beachtet, gehen Unternehmen nicht zu unterschätzende Steuerrisiken ein.
Auch die Anforderungen an die Zusammenfassende Meldung (ZM) ändern sich grundlegend. Zukünftig müssen neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch alle innergemeinschaftlich erbrachten Dienstleistungen erfasst werden. Damit wächst die Zahl der Unternehmen, die eine ZM abzugeben haben. Außerdem wächst ihr Umfang.
Eine weitere EU-Vorgabe sieht vor, dass die ZM ab 2010 wesentlich zeitnäher als bisher zu erstellen ist. Die Möglichkeit, die Einreichungsfrist um einen Monat zu verlängern (Dauerfristverlängerung) wird entfallen. Unternehmen werden ihre Abläufe ändern müssen, um die Zeitvorgabe einzuhalten. Verstöße gegen die Meldepflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Die ZM dient weiterhin als Kontrollinstrument der Finanzverwaltung: Wer unrichtige Angaben macht, muss mit Überprüfungen rechnen.
Anträge auf Vorsteuererstattung werden künftig in dem Land gestellt, in dem das erstattungsberechtigte Unternehmen ansässig ist – und zwar ausschließlich in elektronischer Form. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Es prüft Anträge dahingehend, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, und leitet sie innerhalb einer 15-tägigen Frist an die Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedsland weiter.
Richtig angewandt, bietet die neue EU-Regelung viele Vorteile: Firmen müssen bei der Erstattung künftig nur die Antragsmodalitäten im eigenen Land beachten. Sprachbarrieren entfallen, Originalbelege sind nicht mehr vorzulegen. Außerdem muss die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedsland Zinsen zahlen, wenn die Rückerstattung nicht fristgerecht erfolgt. Aber Achtung: Das Unternehmen muss den Erstattungsbetrag selbst ermitteln und den Antrag bis spätestens zum 30. September des Folgejahres vollständig vorlegen.