Business-Lösungen rund um das Internet (SaaS & Co.)

Das Internet hat in den letzten Jahren die Art wie wir arbeiten, wie wir einkaufen, wie wir uns informieren, wie wir lernen und wie wir miteinander kommunizieren stark verändert.

Seit einigen Jahren erlebt die zur „Software as a Service“ (SaaS) weiterentwickelte ASP-Idee nun eine Renaissance – nicht zuletzt wegen der ständig steigenden Komplexität der Soft- und Hardware und den damit verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwänden. Gleichzeitig stimmen die Rahmenparameter mit dem Marktbedarf immer mehr überein. Bei Software as a Service (SaaS) oder auch Application Service Providing (ASP) betreibt ein Dienstleister eine Anwendung und stellt sie dem Kunden über öffentliche Netze (zumeist das Internet) zur Verfügung.

Ein SaaS / ASP Angebot ist ein Kundenversprechen für leistungsgerechte Konditionen durch hohe Skalierung und höchstmögliche Transparenz.

Zudem haben sich die entscheidungsrelevanten Marktfaktoren verschärft. Auf Grund des weiter steigenden Kostendruckes beschäftigen sich Unternehmen immer häufiger damit, ob durch eine Neugestaltung der Arbeitsprozesse und deren Auslagerung die Kosten gesenkt werden können. Die Anwendungen werden immer komplexer und damit auch die Einführungsphasen in den Unternehmen immer länger. Gleichzeitig wird der Lebenszyklus der Technologie kürzer und damit der Investitionsschutz immer schwieriger. Als Konsequenz bietet sich die Nutzung von Software als Service eines dafür spezialisierten Partners oder auch das Zusammenspiel mehrerer Services unterschiedlicher Partner an.

Bei Unternehmen sind reine Online-Lösungen und SaaS aufgrund immer kostenintensiverer Investitionen in den Ausbau der eigenen Infrastruktur auf dem Vormarsch. Gerade kleineren und mittelgroßen Unternehmen bietet SaaS einen handfesten Vorteil: Pflege und Wartung übernimmt der Anbieter zum monatlichen Festpreis pro Mitarbeiter. Investitionen in teure Server-Hardware entfallen. Das macht das Risiko kalkulierbar. Ein weiterer Pluspunkt: Die monatlichen Kosten sind direkt über die Steuer abzugsfähig und müssen nicht über Jahre abgeschrieben werden.

Die Vorteile für den SaaS-Kunden:

  • SaaS erlaubt eine höhere Konzentration auf die eigenen Kernkompetenzen und damit eine bedarfsgerechte Anpassung eigener IT-Skills und Ressourcen
  • SaaS basiert auf vertraglich definierten Serviceleveln, für die der SaaS das operative Risiko trägt ermeidet eigene Kapitalbindung, da keine PreInvestments erforderlich werden
  • SaaS basiert i. d. R. auf einem verbrauchsorientierten Abrechnungsmodell (pay as you use)
  • SaaS erlaubt Kostenoptimierung (z. B. bei schwankender Nutzungsintensität)
  • SaaS erlaubt kurze Implementationszeiten
  • SaaS erlaubt eine reduzierte Komplexität bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Interoperabilität mit anderen Anwendungen
  • SaaS entbindet Kunden von Aufwänden für die Pflege der eingesetzten Software, da dies durch den Anbieter sicherzustellen ist

SaaS und Sicherheit

Hochsicherheitsserver, Überspannungs- und Einbruchschutz, regelmäßige Backups sorgen neben Firewalls und tagesaktuellem Antiviren- und Spamschutz für ein Höchstmaß an Sicherheit, das ein Unternehmen selbst nur schwer realisieren kann.

Mehrwertsteuer-Paket 2010 – Komplexe Auswirkungen nicht unterschätzen

Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen.

Das so genannte Mehrwertsteuer-Paket 2010 führt zu gravierenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes erfordert von den Unternehmen erhebliche Umstellungen im Rechnungswesen. Zentrale Änderungen sind unter anderem die Neudefinition des Leistungsorts für Dienstleistungen, zusätzliche Erklärungspflichten und ein modifiziertes Vergütungsverfahren für ausländische Vorsteuer. Hieraus resultieren zusätzliche Rechnungsangaben sowie neue Einreichungsfristen und Prozesse. Da grenzüberschreitende Dienstleistungen zur Selbstverständlichkeit werden, ist von den Neuregelungen mittelfristig die Mehrzahl deutscher Firmen betroffen.

Ab 2010 wird der Ort der Dienstleistung steuerlich neu definiert. War bislang das Ursprungslandprinzip vorherrschend, ist jetzt in der Regel das Bestimmungslandprinzip maßgeblich. Konsequenz: Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen sind meistens am Ort des Leistungsempfängers zu versteuern.

Grundsätzlich können sich bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung die folgenden Möglichkeiten ergeben:

  • Für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ist eine Sonderregelung anzuwenden.
  • Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach der Grundnorm des § 3a Abs. 2 UStG: Der Ort ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach der Grundnorm des § 3a Abs. 1 UStG: Der Ort ist dort, wo der
    leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
  • Werden die Neuregelungen nicht beachtet, gehen Unternehmen nicht zu unterschätzende Steuerrisiken ein.

Auch die Anforderungen an die Zusammenfassende Meldung (ZM) ändern sich grundlegend. Zukünftig müssen neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch alle innergemeinschaftlich erbrachten Dienstleistungen erfasst werden. Damit wächst die Zahl der Unternehmen, die eine ZM abzugeben haben. Außerdem wächst ihr Umfang.

Eine weitere EU-Vorgabe sieht vor, dass die ZM ab 2010 wesentlich zeitnäher als bisher zu erstellen ist. Die Möglichkeit, die Einreichungsfrist um einen Monat zu verlängern (Dauerfristverlängerung) wird entfallen. Unternehmen werden ihre Abläufe ändern müssen, um die Zeitvorgabe einzuhalten. Verstöße gegen die Meldepflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Die ZM dient weiterhin als Kontrollinstrument der Finanzverwaltung: Wer unrichtige Angaben macht, muss mit Überprüfungen rechnen.

Anträge auf Vorsteuererstattung werden künftig in dem Land gestellt, in dem das erstattungsberechtigte Unternehmen ansässig ist – und zwar ausschließlich in elektronischer Form. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Es prüft Anträge dahingehend, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, und leitet sie innerhalb einer 15-tägigen Frist an die Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedsland weiter.

Richtig angewandt, bietet die neue EU-Regelung viele Vorteile: Firmen müssen bei der Erstattung künftig nur die Antragsmodalitäten im eigenen Land beachten. Sprachbarrieren entfallen, Originalbelege sind nicht mehr vorzulegen. Außerdem muss die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedsland Zinsen zahlen, wenn die Rückerstattung nicht fristgerecht erfolgt. Aber Achtung: Das Unternehmen muss den Erstattungsbetrag selbst ermitteln und den Antrag bis spätestens zum 30. September des Folgejahres vollständig vorlegen.